1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil des zwischen dem Kunden und HWL Workforce Lositik GmbH (HWL) geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV). Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Sie gelten auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich zurückgewiesen wurden.
1.2 HWL erklärt, dass ihr durch die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit Kiel eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erteilt worden ist.
1.3 HWL ist Mitglied des Gesamtverbandes der Personaldienstleister e.V. (GVP) und wendet das GVP-DGB-Tarifwerk in der jeweils gültigen Fassung auf die Arbeitsverhältnisse an.
1.4 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechterspezifische Differenzierung verzichtet; entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter.
2. Vertragsschluss und -beendigung, Nebenabreden, Änderungen
2.1 Sämtliche Willenserklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Textform durch den Versand von E-Mails (ggf. mit entsprechenden Dateianhängen) gewahrt wird. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der Zugang der jeweiligen Willenserklärung so rechtzeitig erfolgt, dass diese vor Beginn der Überlassung auf dem Mailserver des anderen Vertragspartners eingegangen ist; hierbei reicht die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Geht eine Willenserklärung an einem Sonntag oder (bundeslandspezifischen) Feiertag zu, gilt der nächste Werktag als Tag des Zugangs. Technische Fehler haben keine Auswirkung auf den Zugang.
2.2 Von HWL übersandte Profile verstehen sich als freibleibendes Angebot. HWL übersendet dem Kunden auf dessen Anforderung hin zum Abschluss eines AÜV eine pdf-Datei per E-Mail. Ein AÜV kommt erst durch die Bestätigung dieser E-Mail durch den Kunden zustande.
2.3 Nebenabreden werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von HWL in Textform bestätigt werden. Aus lediglich mündlichen Aussagen kann der Kunde keine Rechte herleiten.
2.4 Ein AÜV ist für beide Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen ab Zugang der Kündigung kündbar. Dieselbe Frist gilt für Abmeldungen einzelner überlassener Mitarbeiter.
2.5 HWL ist zudem berechtigt, einen AÜV ohne Einhaltung einer Frist zu beenden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund ist u.a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem überlassenen Mitarbeiter.
3. Personalauswahl und -einsatz, Streik
3.1 HWL wählt die zu überlassenen Mitarbeiter in eigener Verantwortung aus und steht dafür ein, dass sie die papierlichen Voraussetzungen erfüllen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des Kunden zu genügen.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, HWL von der Zurückweisung eines Mitarbeiters unverzüglich zu unterrichten. HWL wird sich bemühen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Ersatz zu stellen. HWL ist zudem berechtigt, aus organisatorischen (bspw. Krankheit der überlassenen Mitarbeiter) oder gesetzlichen Gründen an den Kunden überlassene Mitarbeiter auszutauschen.
3.3 Wird der Betrieb des Kunden bestreikt, ist HWL nicht zur Überlassung von Mitarbeitern verpflichtet.
4. Rechtsstellung der überlassenen Mitarbeiter
Zwischen dem Kunden und den überlassenen Mitarbeitern wird kein Arbeitsverhältnis begründet; Arbeitgeber der Mitarbeiter bleibt HWL. Die Mitarbeiter sind auch nicht berechtigt, mit Wirkung für HWL Lohnvorschüsse oder andere Zahlungen, gleich welcher Art, vom Kunden anzunehmen. Während der Überlassung an den Kunden wird das fachliche Weisungsrecht hinsichtlich der überlassenen Mitarbeiter vom Kunden ausgeübt. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei HWL. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen HWL und dem Kunden vereinbart werden.
5. Pflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich gegenüber HWL,
5.1 für jeden überlassenen Mitarbeiter zu prüfen, ob dieser zuvor von einem anderen Verleiher an ihn überlassen worden ist;
5.2 für die Zuordnung des Kunden zu einer zuschlagspflichtigen Branche und zur Ermittlung des Branchenzuschlags die erforderlichen Angaben zur Branchenzugehörigkeit des jeweiligen Einsatzbetriebes zu machen bzw. - soweit kein einschlägiger Branchenzuschlagstarifvertrag Anwendung findet und ein ununterbrochener Einsatz eines Mitarbeiters von mehr als neun Monaten geplant oder absehbar ist -, das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers seines Betriebes spätestens einen Monat vor Beginn des 10. Überlassungsmonats mitzuteilen;
5.3 zu bestätigen, dass die überlassenen Mitarbeiter in den zurückliegenden 6 Monaten vor deren Einsatzbeginn weder innerhalb seines Unternehmens noch in einem mit ihm nach § 18 AktG rechtlich verbundenen Unternehmen im Sinne des § 8 Abs. 3 AÜG als Arbeitnehmer beschäftigt waren;
5.4 in den vorgenannten Fällen unverzüglich zu informieren und alle relevanten Informationen hinsichtlich ggf. abweichender Regelungen oder Änderungen in seinem Betrieb zur gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer sowie der wesentlichen Arbeitsbedingungen seiner vergleichbaren stammbeschäftigten Arbeitnehmer schriftlich zur Verfügung zu stellen sowie
5.5 im Falle eines beabsichtigten Einsatzes eines überlassenen Mitarbeiters außerhalb Deutschlands rechtzeitig vorab darüber zu informieren und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit HWL ihren Arbeitgeberpflichten nachkommen kann.
6. Arbeitssicherheit
6.1 Die Tätigkeit der überlassenen Mitarbeiter unterliegt den für die beim Kunden geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzrechts.
6.2 Der Kunde wird gemäß § 5 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitsplätze/ vereinbarten Tätigkeiten der überlassenen Mitarbeiter vornehmen und HWL diese in Kopie zur Verfügung stellen. Zudem führt er vor Arbeitsaufnahme eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsschutz- und Sicherheitsbelehrung gemäß §§ 12 ArbSchG, 11 Abs. 6 AÜG durch und überwacht deren Einhaltung während des Einsatzes der Mitarbeiter. Die Unterweisungen erfolgen unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Mitarbeiter. Er verpflichtet sich, für die Mitarbeiter dahingehend Sorge zu tragen, dass diese nach den Arbeitssicherheitsgesetzen, insbesondere entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften, laufend durch den Betriebsarzt betreut werden. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden den Mitarbeitern vom Kunden zur Verfügung gestellt. Arbeitsunfälle hat der Kunde HWL unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde ist zudem verpflichtet, seiner zuständigen Berufsgenossenschaft eine Ausfertigung der Unfallanzeige unaufgefordert zu übersenden.
7. Haftung von HWL
7.1 HWL haftet lediglich für die berufliche, aufgrund von Zeugnissen nachgewiesene Qualifikation der zu überlassenen Mitarbeiter („Auswahlverschulden“). Diese dürfen nur für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden und ausschließlich Arbeitsmittel verwenden bzw. bedienen, die im Rahmen dieser Tätigkeit benötigt werden und die den gesetzlichen Vorschriften der Arbeitssicherheit entsprechen. Jede Haftung von HWL für Schäden, die ein Mitarbeiter durch die Verwendung oder Bedienung sonstiger Arbeitsmittel, die auf Anforderung des Kunden verwendet oder bedient werden, verursacht, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
7.2 Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche haftet HWL nur, sofern und soweit sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, Gesundheits- oder Körperschäden des Kunden infolge einer von HWL zu vertretenen Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch HWL beruhen. Sonstige Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Im Übrigen sind im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.3 Die vorstehenden Regelungen gelten gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch die Organe und Erfüllungsgehilfen von HWL.
8. Haftung des Kunden
8.1 HWL ist zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des AÜG maßgeblich auf richtige Auskünfte des Kunden angewiesen. Unrichtige Angaben können zu Schadensersatzansprüchen sowie Bußgeldern für den Kunden und HWL führen. Der Kunde stellt HWL daher insbesondere von allen Forderungen frei, die wegen Pflichtverletzungen entstehen, die der Kunde zu vertreten hat: eine fehlende Aufzeichnung der Arbeitszeit der überlassenen Mitarbeiter (§ 17c Abs. 1 AÜG), eine fehlerhafte Zuordnung der Branchenzugehörigkeit, die Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts, eine Verletzung der Prüf- und Mitteilungspflicht bezüglich des Zugangs zu Gemeinschaftseinrichtungen.
8.2 Der Kunde haftet HWL gegenüber für Schäden, die dadurch entstehen, dass die überlassenen Mitarbeiter außerhalb des vertraglich vereinbarten Einsatzbereiches eingesetzt werden.
8.3 Der Kunde stellt HWL zudem von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der der überlassenen Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten erheben sollten.
9. Verjährung
Sämtliche gegen HWL gerichteten Ansprüche erlöschen, sofern sie nicht auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung von HWL beruhen, mit Ablauf von einem Jahr seit Entstehung des Anspruches. Dies gilt nicht, sofern und soweit HWL aufgrund von Gesundheits- oder Körperschäden haftet.
10. Abrechnung
10.1 HWL rechnet dem Kunden gegenüber die Stunden nach dem im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgelegten Stundensatz ab, in denen die überlassenen Mitarbeiter am Arbeitsplatz waren.
10.2 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter während der Zeit der Überlassung ausreichend mit Arbeit beschäftigt werden.
10.3 Der Kunde hat wöchentlich die Arbeitsnachweise der Mitarbeiter zu überprüfen und gegenzuzeichnen. Sind die Arbeitszeitnachweise von einem Mitarbeiter des Kunden abgezeichnet, so gelten sie als Grundlage für die Abrechnung bzw. Rechnungsstellung.
10.4 Erfüllt der Kunde die Pflichten nach Ziffer 10.3 nicht, stellen die Angaben des überlassenen Mitarbeiters auf dem Tätigkeitsnachweis die maßgebende Berechnungsgrundlage für die Rechnungsstellung dar.
10.5 Für den Fall, dass HWL keinerlei Stundennachweise zur Abrechnung vorgelegt werden und dies vom Kunden zu vertreten ist, ist HWL berechtigt, als Grundlage der Abrechnung die arbeitsvertraglich vereinbarte tägliche Arbeitszeit des überlassenen Mitarbeiters heranzuziehen.
10.6 Dem Kunden bleibt in den Fällen der Ziffern 10.4 und 10.5 vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des überlassenen Mitarbeiters nachzuweisen.
11. Zahlung, Verzug
11.1 Die Bezahlung der wöchentlichen Rechnungen hat sofort und ohne Abzug zu erfolgen.
11.2 Leistet der Kunde auf eine Mahnung nicht, so kommt er durch die Mahnung in Verzug, spätestens allerdings 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung.
11.3 Verzugszinsen sind gemäß §§ 288 Abs. 2, 247 BGB, mindestens aber i.H.v. 9 Prozentpunkten p.a. über dem Basissatz zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Verzuges behält sich HWL ausdrücklich vor.
12. Preisanpassung
12.1 HWL ist berechtigt, den Verrechnungspreis nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich Veränderungen in der Kostensituation ergeben. Das billige Ermessen setzt voraus, dass bei der Anpassung lediglich die neue Kostensituation berücksichtigt wird, wie sie durch eine Erhöhung der Entgelte des jeweils gültigen Tarifwerks inkl. der einschlägigen Branchenzuschlagstarifverträge, durch gesetzliche Änderungen, des AÜG oder des gesetzlichen Mindestlohnes oder durch Angaben des Kunden bzgl. seines Vergleichsentgelts (vgl. Zif. 5.2) eingetreten ist.
12.2 Alle aufgrund falscher Nennung bzw. Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts entstehenden Mehrkosten werden mit dem 2,5-fachen an den Kunden weiterberechnet.
12.3 Sofern und soweit HWL aufgrund tarifvertraglicher Regelungen zwischen GVP und einzelnen Gewerkschaften DGB verpflichtet ist, Sonderzahlungen (wie bspw. Prämien) an die überlassenen Mitarbeiter zu zahlen, ist HWL berechtigt, dem Kunden sämtliche hierdurch entstehenden Kosten nebst ggf. anfallender Lohnnebenkosten in Rechnung zu stellen. HWL weist dem Kunden auf Aufforderung die Auszahlung an die überlassenen Mitarbeiter in geeigneter Form nach. Zif. 5.2 gilt entsprechend.
13. Vermittlungshonorar bei Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses
13.1 Begründet der Kunde mit einem von HWL überlassenen Mitarbeiter während oder bis zu drei Monate nach Ende des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ein Arbeits- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis, wird vermutet, dass dieses Arbeitsverhältnis durch HWL vermittelt wurde.
13.2 Für die Vermittlung eines von HWL überlassenen Mitarbeiters steht HWL ein Vermittlungshonorar in Höhe von 36 % des Bruttojahreseinkommens, das zwischen Kunde und übernommenem Mitarbeiter vereinbart wurde, zu. Für jeden vollen Einsatzmonat des überlassenen Mitarbeiters reduziert sich das Vermittlungshonorar jeweils um ein Achtzehntel des sich nach vorstehendem Satz ergebenden Betrages, so dass nach Ablauf von achtzehn vollen Monaten der Überlassung kein Vermittlungshonorar mehr geschuldet wird.
13.3 Das Vermittlungshonorar gemäß Ziffer 13.2 ist auch dann zu zahlen, wenn ohne vorangegangene Überlassung und lediglich aufgrund der Vorstellung eines Mitarbeiters oder Kandidaten innerhalb von 12 Monaten ab der Vorstellung ein Arbeitsvertrag geschlossen wird.
13.4 Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar wird mit Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen Kunde und übernommenem bzw. vorgestellten Mitarbeiter/Kandidaten fällig und ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung.
13.5 Der Kunde hat HWL den Arbeitsbeginn und das vereinbarte Bruttojahreseinkommen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und auf Aufforderung entsprechende Nachweise vorzulegen. Verletzt der Kunde diese Pflicht, ist HWL berechtigt, auf Grundlage einer Schätzung das Vermittlungshonorar nach billigem Ermessen in Rechnung zu stellen.
13.6 Das Vorgenannte findet auch dann Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis mit einem mit dem Kunden nach §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zustande kommt.
13.7 Alle Vermittlungshonorare verstehen sich zzgl. der jeweils gesetzl. geltenden USt.
14. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretungsverbot
14.1 Der Kunde verzichtet HWL gegenüber darauf, mit Gegenforderungen - gleich welcher Art - aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen von HWL geltend zu machen, es sei denn, es handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung.
14.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen von HWL ohne deren vorherige Zustimmung an Dritte abzutreten.
15. Datenschutz
Beide Vertragsparteien werden die jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten und sind unabhängig voneinander eigenständig für das verantwortlich, was ihrem jeweiligen Machtbereich unterliegt.
16. Salvatorische Klausel, anwendbares Recht, Gerichtsstand
16.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf dieser Grundlage geschlossener AÜV ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bestimmungen gleichwohl ihre Wirksamkeit. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
16.2 HWL ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
16.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich Bremen. Dies gilt auch, wenn der Kunde im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. HWL ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des vereinheitlichten UN-Kaufrechts.
